26.10.2018

Update 01.11.2018: Häufige Fragen & Antworten zur Dürrehilfe 2018

Die Themen im Überblick

Themenkomplex: Antragstellung allgemein
Themenkomplex: Cash Flow III, gewerbliche nichtlandwirtschaftliche Einkommen
Themenkomplex: Kurzfristig verwertbares Vermögen
Themenkomplex: Prosperitätsprüfung
Themenkomplex: Schadensberechnung

Themenkomplex: Antragstellung allgemein

Wir sind zwei GmbHs, wobei die Muttergesellschaft zu 100% Anteilseigner der Tochter-GmbH ist. Beide Gesellschaften sind von der Dürre betroffen. Können wir einen gemeinsamen Antrag stellen?
Antwort: Nein, jede Gesellschaft hat einen eigenen Antrag zu stellen.

Kann ich den Antrag auf Dürrehilfe auch persönlich abgeben? Wenn ja, wo?
Antwort: Der Antrag kann sowohl per Post gesendet, als auch persönlich bei der Thüringer Aufbaubank, Gorkistraße 9 in 99084 Erfurt abgegeben werden. Eine persönliche Abgabe ist darüber hinaus möglich bei den Kundencentern der Thüringer Aufbaubank in Suhl, Eisenach, Nordhausen und Gera.

Können auch landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe eine Dürrehilfe beantragen?
Antwort: Ja. Bei kleinen Betrieben ist jedoch darauf zu achten, dass ein Schaden von mehr als 5.000 EUR vorliegen muss. Gemäß Förderrichtlinie Pkt. 6.4 wird die Dürrehilfe nur gewährt, wenn der erstattungsfähige Betrag mehr als 2.500 EUR beträgt.

Kann die Dürrehilfe abgetreten werden?
Antwort: Ja. Die Dürrehilfen soll ja der Sicherung der Liquidität dienen, damit auch zur Ablösung von Verbindlichkeiten. Aus technischen Gründen kann mit der Auszahlung aber im Verfahren nur eine Abtretung bedient werden.

Können Anträge auch nach dem 2. November 2018 noch eingereicht werden oder können wenigstens einzelne Unterlagen nachgereicht werden?
Antwort: Die Frist zur Abgabe der Anträge auf Dürrehilfe 2018 ist in der Richtlinie endgültig unter Ziffer 7.2 geregelt. Danach gilt als Antragsfrist der 2. November 2018. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich und würde auch eine fristgerechte Antragsbearbeitung durch die TAB beeinflussen, d.h. eine Auszahlung bis zum 31.12.2018 wäre nicht gewährleistet.

Dagegen ist ein Nachreichen von fehlenden Unterlagen unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Es erfolgt eine fristgerechte Antragstellung bis zum 2. November 2018.
  • Nachträglich können nur fehlende Unterlagen zur Prosperitätsprüfung (Anlage 6) eingereicht werden.
  • Als spätester Termin zur Nachreichung der Anlage 6 gilt der 16. November 2018. Später eingehende Unterlagen werden nicht berücksichtigt.
  • Das Nachreichen von fehlenden Unterlagen wird nur in begründeten Fällen akzeptiert. Dazu ist mit dem Antrag eine kurze formlose Begründung einzureichen.

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Themenkomplex: Cash Flow III, gewerbliche nichtlandwirtschaftliche Einkommen

Wie sind landwirtschaftliche Dienstleistungen (Bodenbearbeitung, Mähdrusch u. ä.) zwischen verbundenen Unternehmen hinsichtlich der gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Dienstleistungen zu bewerten?
Antwort: Grundsätzlich sind Dienstleistungen für externe Dritte den gewerblichen Einkünften zuzurechnen. Bei verbundenen Unternehmen kann zur Neutralisierung dieser Einkünfte eine Konsolidierung der Jahresabschlüsse der verbundenen Unternehmen vorgenommen werden. Dieser konsolidierte Jahresabschluss dient ausschließlich zum Nachweis der Angaben im Antrag auf Dürrehilfe, ist jedoch grundsätzlich von einem Steuerberater oder Prüfverband zu bestätigen und muss im Falle einer VorOrtKontrolle vorgelegt werden können. Der Steuerberater kann auch prüfen, inwieweit Wirtschaftsvorgänge beim Innenumsatz für die Bewertung in der Dürrehilfe neutralisiert werden können.

Die Richtlinie geht stets von einem positiven Cash Flow III aus. Wird bei einem negativen Cash Flow III konsequenterweise der Wert 0,- EUR angesetzt?
Antwort: Ja.

Der Cashflow III stellt sich als Dreijahresdurchschnitt dar. Wie ist zu verfahren, wenn innerhalb dieses Zeitraumes eine Hofübergabe stattfand bzw. der landwirtschaftliche Betrieb noch keine drei Jahre Bestand hat?

Antwort: Bei einer Hofübergabe liegt eine Betriebsfortführung vor und es sind die zurückliegenden drei Jahre zu berücksichtigen, unabhängig vom Betriebsinhaber. Bei einer Existenzgründung sind die Jahre anzunehmen die ggf. schon vorliegen. Gibt es noch kein abgeschlossenes Wirtschaftsjahr kann der Cash Flow nicht zur Bewertung herangezogen werden. In einem solchen Fall ist den Antragsunterlagen eine verbale Darstellung der bisherigen Betriebsentwicklung beizufügen.

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Themenkomplex: kurzfristig verwertbares Vermögen

Muss ich den Nachweis des kurzfristig verwertbaren Vermögens für alle meine Gesellschafter erbringen? Wir sind eine GmbH mit über 20 Gesellschaftern!
Antwort: Der Nachweis ist für alle Gesellschafter notwendig, die jeweils über Gesellschafteranteile von mehr als 10% verfügen. Sollten alle Gesellschafter über Anteile unter 10% verfügen, ist der Nachweis für die Gesellschafter mit den drei größten Gesellschaftsanteilen zu führen.

Wir haben 50 Gesellschafter, die alle den gleichen Gesellschafteranteil halten. Wer zählt dann zu den drei größten Gesellschaftern?

Antwort: Verfügen alle Gesellschafter einer juristischen Person über den gleichen Gesellschafteranteil und liegt dieser unter 10%, ist der Nachweis für die Personen nötig, die einen beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens ausüben. Das sind Geschäftsführung, Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder.

Unsere e.G. besteht aus 124 Mitgliedern, alle halten Genossenschaftsanteile von jeweils weniger als 10%. Es dürfen max. 25 Anteile je Mitglied gezeichnet werden, dass trifft momentan auf 16 Mitglieder zu, die damit jeweils 1,9% Anteile halten. Muss für alle 16 Mitglieder der Nachweis geführt werden?

Antwort: Auch in dieser Konstellation ist der Nachweis für die Personen nötig, die einen beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens ausüben (Geschäftsführung, Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder). Befinden sich unter den 16 Mitgliedern mit dem stärksten Anteil keine Mitglieder mit einem beherrschenden Einfluss, muss aus dem Personenkreis der 16 Mitglieder der Nachweis für so viele Mitglieder geführt werden, die insgesamt mindestens 20% Anteile repräsentieren.

Wir können leider für einen Gesellschafter keine Angaben zum kurzfristig verwertbaren Vermögen liefern, da dieser nicht bereit ist, uns die entsprechenden Informationen zu geben. Mit welcher Folge muss ich nun rechnen?
Antwort: Wenn der Gesellschafter zu dem Personenkreis gehört, für den der Nachweis notwendig ist, muss der Nachweis unbedingt geführt werden. Anderenfalls wird die Dürrehilfe abgelehnt.

Ein Gesellschafter unserer GmbH mit Geschäftsanteil von über 10% will uns keine detaillierte Auskunft über seine Vermögensverhältnisse geben. Wir haben deshalb vor, diesem Gesellschafter eine notarielle Beglaubigung vorzuschlagen, aus der hervorgeht, dass sein kurzfristig verfügbares Vermögen nicht über den Betrag X liegt. Wird dies anerkannt?
Antwort: Ja, ein solcher Nachweis für den Betrag X würde im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle anerkannt werden.

Zählt ein Bausparvertrag auch zum kurzfristig verwertbaren Vermögen?
Antwort: Ja, sofern eine Auszahlung des angesparten Guthabens möglich ist oder keine Sperrfristen laufen. Gegebenenfalls lassen Sie sich eine Bestätigung Ihrer Bausparkasse geben.

Wir sind als GmbH eine 100%-ige Tochter einer Agrargenossenschaft. Die Agrargenossenschaft verfügt zwar laut letzter Bilanz über einige Kapitalrücklagen, die damit in unseren Dürrehilfeantrag anzugeben wären. Allerdings sind keine liquiden Mittel in entsprechender Höhe vorhanden. Das kann ihnen auch der Steuerberater bestätigen.
Antwort: Es sind allein die Bilanzpositionen „Kapitalrücklagen“ und „andere Gewinnrücklagen“ maßgebend.

Wir haben einen Bausparvertrag zur Absicherung eines laufenden Kreditvertrages angegeben. Muss ich diesen Bausparer bei der Dürrehilfe trotzdem anrechnen?
Antwort: Nein, soweit aus den Kreditunterlagen ihres Kreditinstitutes dies eindeutig hervorgeht.

Das Vermögen ist für den Gesellschafter und dessen Ehegatten anzugeben. Gilt dies auch, wenn Gütertrennung vereinbart wurde?
Antwort: Ja.

Wir (Familienbetrieb) sollen unsere privaten Vermögensverhältnisse zum 30. Juni 2018 angeben. Nun wurden aber danach von meinem Girokonto erhebliche Zahlungen getätigt, teilweise auch Umbuchungen auf das Betriebskonto. Kann ich den geminderten Kontostand angeben?
Antwort: Nein, es gilt ausschließlich der Stichtag 30. Juni 2018.

Müssen im Dürrehilfeantrag die Angaben zum Vermögen durch Kopien z.B. der Kontoauszüge belegt werden?
Antwort: Nein, diese Unterlagen werden im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle eingesehen.

Das antragstellende Unternehmen ist eine GmbH. Die eigenen GmbH-Anteile liegen über 10 %. Alle übrigen Gesellschafter (natürliche Personen) haben Geschäftsanteile unter 10 %. Für welche Anteilseigner ist das verwertbare Vermögen anzugeben?
Antwort: Der Erwerb eigener Anteile ist grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen möglich. Dies erfolgt z.B., wenn ein Gesellschafter aus dem Unternehmen ausscheidet, die verbleibenden Gesellschafter jedoch keine privaten Mittel aufbringen möchten, um den Geschäftsanteil zu erwerben. Die von der Gesellschaft erworbenen Anteile bestehen zwar als selbstständige Geschäftsanteile weiter. Die hiermit verbundenen Gesellschafterrechte ruhen jedoch nach herrschender Rechtsauffassung. Die Stimmrechte fallen damit zwangsläufig den verbleibenden Gesellschaftern proportional zu ihren Geschäftsanteilen zu, soweit die Satzung hierzu keine andere Stimmrechtsregelung enthält. Bei einem späteren Verkauf der Anteile an einen Dritten, leben die Gesellschafterrechte wieder anteilmäßig auf.
Aus dieser Konstellation heraus sind die eigenen GmbH-Anteile bei der Prüfung des verfügbaren Vermögens nicht mit zu berücksichtigen. Die Intention dieser Regelung beruht auf der Annahme, dass die beherrschenden Gesellschafter auch zur Schadensregulierung im Unternehmen herangezogen werden sollten.
Im vorliegenden Beispiel muss also für die drei stärksten Gesellschafter aus der Gruppe der natürlichen Personen mit GmbH-Anteilen unter 10% das kurzfristig verfügbare Vermögen angegeben werden.

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Themenkomplex: Prosperitätsprüfung

Was passiert, wenn ich für einzelne Genossen unserer e.G. keine Angaben zu deren Einkommen liefere, beispielsweise weil diese sich verweigern oder kurzfristig nicht erreichbar sind?
Antwort: Prinzipiell muss der Nachweis von allen Gesellschaftern (einschließlich Genossenschaftsmitglieder oder Aktionären) beigebracht werden. Wird von einzelnen Gesellschaftern keine Angabe zu den Einkommensverhältnissen gemacht, dann wird die Dürrehilfe um den Prozentsatz gekürzt, den diese Gesellschafter repräsentieren.

Was passiert, wenn das Einkommen die Prosperitätsgrenze von 120.000 Euro bei Verheirateten bzw. 90.000 Euro bei Ledigen überschreitet?

Antwort: Die Dürrehilfe wird in diesem Fall um den Prozentsatz gekürzt, den diese Gesellschafter bzw. die haftenden natürlichen Personen repräsentieren.

Sind die Einkommenssteuerbescheide in Ergänzung der Anlage 6 mit einzureichen?

Antwort: Nein. Die Einkommenssteuerbescheide müssen jedoch im Falle einer VorOrtKontrolle vorgelegt bzw. eingesehen werden können.

Was für Unterlagen sind zu Grunde zu legen, wenn Gesellschafter/Genossen keine Einkommenssteuererklärung machen müssen, z. B. Rentner?
Antwort: Sind Gesellschafter/Genossen nicht einkommenssteuerpflichtig, unterstellen wir ein Einkommen unterhalb der Schwellenwerte. In der Anlage 6 ist in Spalte 4 eine entsprechende Abfrage eingestellt.

Ich habe neben meinem Landwirtschaftsbetrieb (Einzelunternehmen) in Thüringen weitere Landwirtschaftsbetriebe in anderen Bundesländern. Mehrere meiner Betriebe sind von der Dürre betroffen. Mit meinem Einkommen überschreite ich die Prosperitätsgrenze. Kann ich den „mehrfachen“ Schaden bei der Bewertung der Prosperitätsgrenze irgendwie geltend machen?
Antwort: Nein. Hinsichtlich der Berechnung der Billigkeitsleistung gemäß Pkt. 6.3 des Entwurfes der Förderrichtlinie ist keine Aufteilung des Einkommens möglich.

Viele unserer Gesellschafter wollen uns nicht die genaue Höhe der Summe ihrer positiven Einkünfte aus dem Einkommensteuerbescheid nennen. Sie sind aber zu einer Auskunft bereit, dass diese Summe über oder unter der der jeweils relevanten Prosperitätsschwelle 120.000 EUR (für Verheiratete/eingetr. Lebenspartnerschaften) bzw.90.000 EUR (für Ledige) liegt. Reicht diese Angabe aus und wenn ja, wie können wir das im Antrag (Anlage 6) darstellen?
Antwort: Grundsätzlich ist eine solche Angabe möglich und wird von der Bewilligungsbehörde akzeptiert. Hierbei wird angenommen, dass der Gesellschafter sich entsprechend gegenüber dem Agrarunternehmen erklärt hat und dass der Gesellschafter darüber informiert ist, dass im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle die Richtigkeit dieser Aussage kontrolliert wird, ggf. auch durch eine Kontrolle/Befragung der Gesellschafter.
Die Anlage 6 „Aufstellung zu den positiven Einkünften (Prosperität)“ ist allerdings so programmiert, dass ein Eintrag von z.B. „>120.000 Euro“ oder „kleiner 120.000 Euro“ nicht gelesen werden kann. Sollten Sie also von der Option einer solchen Angabe Gebrauch machen wollen, sind für die betreffenden Gesellschafter folgende „Codewerte“ in der Anlage 6 anzugeben:
Summe der positiven Einkünfte des jeweiligen Gesellschafters einschl. Ehepartner / eingetr. Lebenspartner)

  • über der jeweils relevanten Prosperitätsschwelle è Codewert 333.333
  • kleiner oder gleich der relevanten Prosperitätsschwelle è Codewert 111
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Themenkomplex: Schadensberechnung

Im Antragsformular sind für die Jahre 2015-2017 Durchschnittserträge und Referenzpreise angegeben. Muss ich diese verwenden?
Antwort: Nein, wenn in Ihren Betrieb andere Erträge zu verzeichnen waren oder andere Preise erzielt wurden, können Sie natürlich auch betriebliche Werte verwenden. Dazu verwenden Sie bitte die Anlage 2a der Antragsformulare.

Gibt es eine Schwelle, ab wann statt der Referenzwerte die eigenen Werte angegeben werden müssen?
Antwort: Nein.

Zählen zu den Kosten für den Futterzukauf auch Transportkosten?
Antwort: Ja, aber nur, wenn der Transport nicht durch das antragstellende Unternehmen durchgeführt wurde. Eigenleistungen sind nicht anrechenbar.

Muss ich Blühflächen und Stilllegungsflächen in der Anlage 2 angegeben?
Antwort: Nein, diese Flächen werden in der Schadensermittlung nicht berücksichtigt. Allerdings wäre es ratsam, den Umfang dieser Flächen der TAB mit den Antragsunterlagen zusätzlich mitzuteilen, um eventuelle Differenzen beim Flächenabgleich mit den InVeKoS-Daten von vornherein auszuschließen.
Diese zusätzliche Angabe sollte nicht direkt in der Tabelle der Anlage 2 erfolgen, da es sich um keine produktive Fläche handelt, sondern handschriftlich darunter oder in einer separaten individuellen Anlage mit Erläuterungen.

Auf Grund fehlenden Grobfutters auf dem Markt müssen wir auf eine Futterration mit Stroh und Konzentratfutter ausweichen. Selbst in extensiven Haltungsformen ist der Einsatz von Konzentratfutter unerlässlich, um weitergehende Leistungseinbußen zu vermeiden. Nach unserer Auffassung sind diese Aufwendungen zusätzliche Kosten für Futterzukäufe.
Antwort: Strohzukauf und der dazugehörige Zukauf von Konzentratfutter zur Verbesserung des Futterwertes des Strohs sind förderfähig. Allerdings ist hierbei folgendes zu beachten:

  • das Stroh ist in der Tabelle 3a Futterzukäufe zu berücksichtigenKonzentratfuttermittel sind in der Tabelle 3b anzugeben und ggf. gesondert zu erläutern (Zusammensetzung von Mischungen, Lieferanten, Mengen, geplanter Einsatz für welche Tiere und in welcher Menge),
  • das Konzentratfuttermittel muss eindeutig dazu dienen, den Futterwert von Stroh zu verbessern und muss auch ausschließlich für diesen Zweck angeschafft und verwendet werden,
  • anrechenbar sind nur zugekaufte Futtermittel, der Einsatz von selbst erzeugten Konzentraten ist nicht förderfähig.
  • Bestehen fachliche Zweifel, ob die beantragten Konzentratfuttermittel tatsächlich im Zusammenhang mit den geplanten Strohzukäufen stehen (Menge, Zusammensetzung, tierartgerecht), wird von der Bewilligungsbehörde die TLL einbezogen.
Für die Berechnungen in Anlage 2 kann wahlweise auf die angegebenen Referenzerträge/-preise oder betriebliche Erträge/Preise zurückgegriffen werden. Wer betriebliche Beträge bei den Erträgen angibt, muss der auch zwingend betriebliche Beträge bei den Erlösen nutzen oder besteht auch die Möglichkeit betriebliche Erträge und Referenzpreise zu kombinieren?
Antwort: Es besteht die Möglichkeit, betriebliche Erträge und Referenzpreise oder aber Referenzerträge und betriebliche Preise zu kombinieren.

In der Dürrehilfe-Richtlinie heißt es: „Die Futtermenge, die im Rahmen eines Zukaufs von Grobfutter als sonstige Kosten geltend gemacht wird, kann bei der Berechnung der Erlösminderung in der Bodenproduktion nicht berücksichtigt werden.“ Erfolgt dieser Abzug über die zugekaufte Menge in Tonnen oder über den bezahlten Preis in Euro?
Antwort: Der Abzug erfolgt letztendlich über die Menge in Tonnen. Nur so wird gewährleistet, dass das bestehende Futterdefizit auch vollständig in die Schadensberechnung einbezogen wird.

Zur Deckung des betrieblichen Futterdefizites in Folge Dürre wurden Sommerzwischenfrüchte angebaut. Sind die zusätzlichen Kosten anrechenbar?
Antwort: Ja. Die Material- und Arbeitserledigungskosten für den Sommerzwischenfruchtanbau können unter Anwendung von Referenzkosten geltend gemacht werden. Auf Grund der ertragsabhängig deutlich abweichenden spezifischen Herstellungskosten werden zwei durchschnittliche Ertragsniveaus [dt/ha Trockenmasse] vorgegeben:
Ertragsniveau 2018

Spez. Herstellungskosten o. MwSt

EUR/ha

20 dt/ha TM

21,9 EUR/dt TM

438

30 dt/ha TM

16,9 EUR/dt TM

507

Diese Herstellungskosten können für den nachweisbar nur im Dürrejahr erfolgten Zwischenfruchtanbau geltend gemacht werden.

Die Zusatzkosten für die geerntete Trockenmasse-Menge werden dann im Nachgang von der TAB bei der Feststellung des kalkulierten Schadens analog zu den durch Futterzukäufe kompensierten Erlösausfällen verrechnet. Entschädigt werden folglich die entstandenen dürrebedingten Mehrkosten pro dt TM.

Die Erfassung der Zusatzkosten für auf Grund von Trockenschäden wieder umgebrochene Rapsansaaten oder zusätzlichen Sommerzwischenfruchtanbau im Dürrejahr erfolgen in Anlage 3b (s.Bspe.):
2 - Weitere auf Grund der Dürreentstandene Zusatzkosten im Jahr 2018




Bezeichnung

Einheit

Menge

Preise o. Mwst

Mehrkosten









EUR/E.

EUR



1

2

3

4

5 = 3 x 4

7

Umbruch von durch Trockenheit ausgefallener Winterrapsansaat 2018

ha

25

380

9500

8

Zusätzlicher Anbau Zwischenfrucht einj. Weidelgras - 30 dt/ha TM

ha

10

507

5070

9

Zusätzlicher Anbau Zwischenfruchtgemenge – 20 dt/ha TM

ha

10

438

4380

10










Der Antragsteller muss bei Anwendung dieser Referenzkosten geeignete Nachweise (z.B. Saatgutrechnungen, Schlagkartei, o.a.) bereithalten, dass im Nacherntezeitraum 2018 ein zusätzlicher Sommerzwischenfruchtanbau oder ein Umbruch nach Winterrapsbestellung erfolgte, und dies im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle belegen.

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