06.06.2014

Neue De-minimis-Verordnung ab 01.Juli 2014

Ab dem 01.Juli 2014 gillt die neue allgemeine De-minimis-Verordnung für die Förderprogramme der Thüringer Aufbaubank.
Neu ist insbesondere, dass in die De-minimis-Betrachtung nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern der Unternehmensverbund einzubeziehen ist. Der Unternehmensverbund wird dabei als „ein einziges Unternehmen“ definiert.
Spezielle Besonderheiten sind zusätzlich bei Fusionen und Übernahmen sowie Unternehmensaufspaltungen zu berücksichtigen.
Der Allgemeine-De-minimis-Schwellenwert, den ein einziges Unternehmen im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhalten kann, beträgt T€ 200 (bzw. T€ 100 für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs).
Neu ist auch, dass in die Ermittlung des Schwellenwertes auch De-minimis-Beihilfen für den Agrarsektor (Agrar-De-minimis-Verordnung) sowie Fischerei- und Aquakultursektor (Fisch-De-minimis-Verordnung) mit einzurechnen sind. Dabei dürfen die einzelnen Schwellenwerte der Agrar-De-minimis-Beihilfen (T€ 15) und der Fisch-De-minimis-Beihilfen (T€ 30) nicht überschritten werden.
Erhält ein einziges Unternehmen neben den genannten De-minimis-Beihilfen (Allgemeine-, Agrar- und Fisch-De-minimis-Beihilfen) auch Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (sogenannte DAWI-De-minimis-Beihilfen), so können die erhaltenen DAWI-Deminimis-Beihilfen und die erhaltenen De-minimis-Beihilfen bis zum Schwellenwert von T€ 500 kumuliert werden.
Zusätzlich sind die De-minimis-Beihilfen mit anderen Beihilfen (z.B. auf der Grundlage weiterer Gruppenfreistellungverordnungen oder Kommissionsentscheidungen) für dieselben beihilfefähigen Kosten zu kumulieren.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Rundschreiben vom 06.Juni 2014 sowie dem Informationsblatt zur De-minimis-Regel.
Zentrale der Thüringer Aufbaubank in Erfurt
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