Wir empfehlen Ihnen, vor einer Antragstellung eine Beratung in Anspruch zu nehmen.
In dieser können Sie Ihr Vorhaben und dessen Demonstrationscharakter vorstellen. Des Weiteren soll eine Beratung dazu dienen, Ihnen wichtige Hilfestellungen für eine Antragstellung zu geben. Im Vorfeld der Beratung sollten Sie uns eine kurze Vorhabensbeschreibung einreichen. Hinweise zur inhaltlichen Ausgestaltung finden Sie hier.
Über unser Förderporgramm "Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen" können Beratungen und Investitionen gefördert werden.
Gegenstand der Förderung
- modellhafte Vorhaben zur Reduzierung von energiebedingter CO2-Emissionen unter Anwendung neuer Energie- und Energieeinspartechnologien mit Multiplikatoreffekt (Demonstrationsvorhaben)
- Studien, soweit sie Voraussetzung für die Durchführung bzw. den Nachweis des Erfolges des Demonstrationsvorhabens sind
Förderfähige Ausgaben
Demonstrationsvorhaben
Investitionsmehrausgaben, die unmittelbar dazu beitragen, den Umweltschutz zu verbessern:
- Maschinen, Anlagen und Einrichtungen
- bauliche Maßnahmen
- Planungs- und Ingenieur*innenleistungen
Studien
- Ausgaben für die Erstellung einer Studien durch eine*n Sachverständige*n
Nicht förderfähige Ausgaben:
- Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien
- Ausgaben für gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Ausgaben für Wirtschaftsgüter, die über Leasing, Mietkauf, Lieferantendarlehen oder sonstige Ratenkaufvereinbarungen finanziert werden
- Ausgaben für Miete und Leasing, Finanzierung, Skonti
- Ausgaben für Versicherungen und regelmäßig anfallende Verwaltungs- und Betriebskosten
- Ausgaben für gesetzlich vorgeschriebene und/oder behördlich angeordnete Maßnahmen
- Ausgaben für Patente und Schutzrechte
- Umsatzsteuer, die die*der Träger*in des Vorhabens als Vorsteuer abziehen kann
- Eigenleistungen
Unser Tipp:
Abruf über das Online-Portal
Bitte laden Sie die Belege, die zu einer Kosten-/ Ausgabenposition gehören, an der dazugehörigen Kosten-/ Ausgabenposition im Portal hoch. Die hochgeladenen Belege müssen nicht noch einmal in Papierform eingereicht werden. Bis auf Weiteres muss nur noch der Abrufantrag unterschrieben im Original in der Thüringer Aufbaubank vorgelegt werden.
Verwendungsnachweis über das Online-Portal
Bitte reichen Sie den unterschriebenen Verwendungsnachweis im Original ein.
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Unternehmen, die die Maßnahmen in ihrer Betriebsstätte in Thüringen durchführen.
Ausgeschlossen sind:
Investitionen in Anlagen, für die eine Einspeisevergütung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) gezahlt wird.
Unser Tipp:
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Vorhaben | Fördersatz |
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Zuwendungen für Investitionsvorhaben und für sich darauf beziehende Studien, die als De-minimis-Beihilfe gewährt werden | bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben |
Zuwendungen für Investitionsvorhaben, die als Umweltschutzbeihilfe gemäß Art. 36 AGVO (Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern), Art. 38 AGVO (Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen), Art. 40 AGVO (Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung) und Art. 41 AGVO (Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien) gewährt werden.
Artikel 36 und 37 AGVO finden Anwendung auf Investitionsbeihilfen, die für Vorhaben bzw. Vorhabenbestandteile der nachhaltigen Mobilität gewährt werden.
| - für kleine Unternehmen bis zu 55 %,
- für mittlere Unternehmen bis zu 45 %,
- für große Unternehmen bis zu 35 %
der zuwendungsfähigen Ausgaben
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Zuwendungen für Investitionsvorhaben, die als Umweltschutzbeihilfe gemäß Art. 37 AGVO (Investitionsbeihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen) gewährt werden
Artikel 36 und 37 AGVO finden Anwendung auf Investitionsbeihilfen, die für Vorhaben bzw. Vorhabenbestandteile der nachhaltigen Mobilität gewährt werden. | - für kleine Unternehmen bis zu 25 %,
- für mittlere Unternehmen bis zu 20 %,
- für große Unternehmen bis zu 15 %
der zuwendungsfähigen Ausgaben.
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Zuwendungen für Investitionsvorhaben, die als Umweltschutzbeihilfe gemäß Art. 49 (Beihilfen für Umweltstudien) AGVO gewährt werden | - für kleine Unternehmen bis zu 70 %,
- für mittlere Unternehmen bis zu 60 %,
- für große Unternehmen bis zu 50 %
der zuwendungsfähigen Ausgaben.
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