Digitalbonus Thüringen

Hinweis

Mit Wirkung vom 01.01.2024 ist die neue Richtlinie Digitalbonus Thüringen in Kraft getreten.

Bitte beachten Sie, dass die Antragstellung ausschließlich über das Thüringer Förderportal erfolgt.

Mit dem Digitalbonus werden Unternehmen bei der Digitalisierung und Automatisierung von Betriebsprozessen sowie Produkten und Dienstleistungen oder bei der Einführung bzw. Verbesserung von Lösungen in den Bereichen Datenverarbeitung, Datenverwaltung sowie Datensicherheit und Cybersicherheit unterstützt.

Förderprogrammdetails

Die Förderung hat das Ziel, gewerbliche Unternehmen bei der Digitalisierung zu unterstützen.

Förderfähig sind zum Vorhaben gehörende Ausgaben für Hard- und Software einschließlich der Ausgaben für Leistungen externer Dienstleister.

Gefördert werden Digitalisierungsvorhaben in den Bereichen:

1. Digitalisierung und Automatisierung von Betriebsprozessen, insbesondere:

  • Intelligente Vernetzung der Enterprise-Resource-Planning-Systeme (ERP) und Produktionssysteme, insb. an das Manufacturing Execution System (MES) – Echtzeiterfassung
  • Einführung von Enterprise-Resource-Planning-Systemen (ERP) oder Manufacturing Execution Systemen (MES)
  • Implementierung von Dokumenten-Management-Systemen (DMS) inklusive notwendiger Server- und Netzwerkstrukturen
  • Einbindung von cyber-physischen Systemen in die Produktion
  • Einführung medienbruchfreier (Produktions-) Systeme
  • Integration von Customer-Relationship-Management-Systemen (CRM) an das MES
  • Einführung von Mensch-Maschinen-Interaktion in der Produktion, wie bspw. Datenbrillen, Touchscreens, Cobots (kollaborative Roboter)
  • Integration spezieller mobiler Betriebsgeräte in die Produktionssteuerung
  • Einführung digitaler Abbilder/ Duplikate (z. B. digitale Zwillinge)
  • Implementierung additiver Fertigungsverfahren, z. B. 3D-Druck
  • Aufbau der Infrastruktur zur Erhebung und Analyse großer Datenmengen/ Big-Data-Anwendungen
  • Integration digitaler Workflows mit Lieferanten und Kunden (e-commerce/ e-procurement)

2. Digitalisierung und Automatisierung von Produkten und Dienstleistungen, insbesondere:

  • Einführung datenbasierter Dienstleistungen (z. B. predictive-maintenance-Anwendungen wie Fernwartung)
  • Einführung produktbegleitender und/oder Anwendungssteuerungssoftware
  • Integration von Automatisierungssoftware zur Optimierung von Geschäftsprozessen
  • 3D-Visualisierungen von Messeständen
  • Einführung von Marktforschungstools zur Analyse von Kundenbedürfnissen und Markttrends
  • Einführung von digitalen Systemen für Webshops, Click&Collect, Delivery inkl. der damit im Zusammenhang stehenden Online-Marketingmaßnahmen
  • Anwendung von (digitalen) Standards und Normen
  • Implementierung von Social-Media-Tools für Contentplanung, -analyse und -monitorin

3. Einführung oder Verbesserung von Lösungen in den Bereichen Datenverarbeitung, Datenverwaltung sowie Datensicherheit und Cybersicherheit, insbesondere:

  • Einführung von Technologien zur effizienten Speicherung, Verwaltung und Organisation von Daten (z.B. Server- und Netzwerktechnik)
  • Initialisierung der Nutzung von Cloudtechnologien
  • Maßnahmen zur Absicherung von Unternehmensdaten und -systemen vor Bedrohungen und Cyberangriffen (z.B. Backupsysteme, Firewall usw.

Für eine Förderung werden Vorhaben ausgewählt, bei denen die Ausgaben zu einem nicht unerheblichen Digitalisierungsfortschritt im Betriebsprozess bzw. im Produkt- und Dienstleistungsportfolio des Unternehmens führen oder die Informations-/Datensicherheit des Unternehmens wesentlich verbessern.

Mit der Antragstellung muss ein Konzept eingereicht werden, das das Vorhaben beschreibt und den erwarteten Digitalisierungsfortschritt für das Unternehmen verdeutlicht.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere des verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes, des Handwerks, des Handels, des Gastgewerbes, der Veranstaltungswirtschaft (ohne Freizeitwirtschaft) sowie der wirtschaftsnahen und kreativwirtschaftlichen Freien Berufe.

Zu den wirtschaftsnahen Freien Berufen im Sinne dieser Richtlinie gehören insbesondere die Freien technischen und naturwissenschaftlichen Berufe und Designer. Zu den kreativwirtschaftlichen Freien Berufen im Sinne dieser Richtlinie gehören die Freien Kulturberufe sowie die Freien Medien-, Informations- und Kommunikationsberufe.

Folgende Bereiche und Branchen sind von der Förderung ausgeschlossen:

  • Unternehmen in Schwierigkeiten gem. „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten
  • Nebenerwerbsunternehmen
  • Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand (Beteiligung ab 25 Prozent)
  • Unternehmen, an deren Förderung kein öffentliches Interesse besteht
  • eingetragene Vereine, auch wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten
  • Bauträger*innen
  • Flughafeninfrastruktur
  • Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung
  • Betriebe der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und der Aquakultur sowie des Bergbaus
  • Unternehmen des verarbeitenden Ernährungsgewerbes soweit bei der Herstellung / Verarbeitung Produkte entstehen, die Bestandteil von Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind.
    Ausnahme: Unternehmen des Fleischerhandwerkes sind förderfähig (Ausgaben in die Schlachtung werden jedoch nicht gefördert)
  • Aus- und Weiterbildungseinrichtungen
  • Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
  • rechts- und wirtschaftsberatende Unternehmen und Freiberufler*innen
  • großflächige Einzelhandelsvorhaben (Verkaufsraumfläche > 800 qm; gilt nicht für die Branche Handel mit Kraftfahrzeugen)
  • Vermittlungs- bzw. Makler*innengewerbe (z. B. Reisebüros, Agenturen, Immobilienbüros, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen)
  • im medizinischen / sozialen Bereich tätige Unternehmen und Freiberufler (z. B. Sozialbetriebe, Pflegeberufe, medizinische Fußpflege) mit Ausnahme von Apotheken und Sanitätshäusern, soweit keine Neugründungen vorliegen
  • Vermietungs- und Verpachtungsleistungen
    Ausnahmen:
    - Es liegt eine Betriebsaufspaltung im steuerrechtlichen Sinn vor (zwischen mindestens zwei rechtlich selbständigen Unternehmen besteht eine enge personelle und sachliche Verflechtung)
    - Unternehmen, die Vermietung / Verpachtung von Maschinen und / oder Einrichtungen bzw. Wirtschaftsgütern als Unternehmensgegenstand haben
    - Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft
  • Backshops (mit Ausnahme von Filialen klassischer Bäckereihandwerksbetriebe)
  • Callcenter
  • Detekteien
  • Unternehmen der Freizeitwirtschaft (z. B. Diskotheken, Spielhallen, Fitnesscenter, Saunen, Solarien, Reiseveranstalter*innen, Kinos)
  • Personenbeförderung

Weitere Voraussetzungen (Auszug):

  • Das Vorhaben ist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden.
  • Die Gesamtfinanzierung ist gesichert (Vorlage einer Durchfinanzierungsbestätigung).
  • Das Vorhaben ist grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen.
  • Je Unternehmen können im Digitalbonus Thüringen maximal zwei Anträge gestellt werden.

Die Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 15.000 Euro.

Die förderfähigen Ausgaben müssen mindestens 5.000 Euro betragen und dürfen grundsätzlich 150.000 Euro nicht übersteigen.

Die Förderung wird als sogenannte De-minimis-Beihilfe gewährt.

Je Unternehmen können im Digitalbonus Thüringen maximal zwei Anträge gestellt werden.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

  • Ausgaben für die zur Umsetzung des Vorhabens notwendige Hard- und Software
  • Ausgaben für die Leistungen externer Dienstleister

Im Bewilligungszeitraum anfallende Lizenz-, Nutzungs- und Systemservicegebühren sind für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten förderfähig.

Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Ausgaben für:

  • die Mehrwertsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigung
  • Eigenleistungen und Personalkosten
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • bauliche Maßnahmen
  • Wirtschaftsgüter, die über Leasing, Mietkauf, Lieferantendarlehen oder sonstige Ratenkaufvereinbarungen finanziert werden
    Ausnahme: Investitionsdarlehen von Finanzierungsgesellschaften, sofern vertraglich eine Anzahlung oder Sondertilgung bezogen auf die Nettoanschaffungskosten in Höhe des anteiligen Zuschusses vereinbart ist
  • reine Ersatzbeschaffungen für bereits vorher im Unternehmen verwendete Systeme ohne wesentlichen Digitalisierungsfortschritt
  • Leistungen und Wirtschaftsgüter, die von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen erbracht bzw. hergestellt oder erworben werden
  • Aus- und Weiterbildung (inkl. Schulung von Beschäftigten), soweit es sich nicht um Schulungen im Zusammenhang mit dem geförderten Digitalisierungsvorhaben handelt
  • Ausgewiesene Skonti, Rabatte usw. unabhängig von ihrer Inanspruchnahme, sowie Boni
  • die Anschaffung von bereits allgemein gebräuchlicher digitaler Grundausstattung, z.B.:
    - Standard-Hardware wie PCs, Laptops, Tablets und Smartphones, Fax, Scanner, Beamer, Telefone- und Telefonanlagen, Bildschirme, Anlagen und Maschinen oder Kassenhardware
    - Standard-Software, wie übliche Betriebssysteme, Bürosoftware oder Buchhaltungssysteme
    - herkömmliche Webseiten zur Unternehmens- und Produktpräsentation, ausgenommen hiervon sind zeitlich begrenzte 3D-Visualisierungen von Messeständen (Virtueller Messestand)

Weiterhin können Vorhaben nur gefördert werden wenn sie in sich abgeschlossen sind (d.h. Ausgaben, die bereits Bestandteil vorangegangener Förderanträge waren, können bei Folgeanträgen nicht in die Förderung einbezogen werden bzw. können Projekte auch nicht im Rahmen vom Folgeantrag fortgesetzt werden).

Ebenfalls nicht gefördert werden Ausgaben/Ausgabenbestandteile, die bereits in anderen Förderprojekten vollständig bzw. anteilig bezuschusst wurden bzw. werden.

Häufig gestellte Fragen & Antworten

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Richtlinie

Digitalbonus: Richtlinie pdf 224.8 KB

Abruf für die Richtlinie bis zum 31.12.2023

Verwendungsnachweis für die Richtlinie bis zum 31.12.2023

Kundenbetreuung der Thüringer Aufbaubank (auf dem Bild sehen Sie fünf Mitglieder des Beratungsteams)
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