Bürgschaften

Hinweis

Für das TAB-Bürgschaftsprogramm gibt es eine neue Richtlinie. Nach der neuen Bürgschaftsrichtlinie vom 04.01.2024 können weiterhin Darlehen, Mobilien-Kaufverträge und Mobilien-Leasingverträge für Investitionen und Betriebsmittel verbürgt werden. 

Mit einer TAB-Bürgschaft können auch Unternehmen in Thüringen unterstützt werden, die vom Kriegsgeschehen in der Ukraine und den daraus resultierenden Auswirkungen auf die Wirtschaft betroffen sind. 

Die Antragunterlagen stehen aktualisiert bereit. 

Bürgschaften richten sich an gewerbliche Unternehmen, Freiberufler*innen sowie Personen, die in leitender Position tätig sind und sich mit Hilfe des Kredits an einem Unternehmen beteiligen wollen. Mit Hilfe einer Bürgschaft werden Kredite und Avale (was ist das?) besichert. Verbürgt werden maximal 80 Prozent des Kredites/ Avalbetrages. Es können Bürgschaften von bis zu 3 Millionen Euro übernommen werden.

    Förderprogrammdetails

    Mit einer TAB-Bürgschaft können Unternehmen in Thüringen unterstützt werden, die vom Kriegsgeschehen in der Ukraine und den daraus resultierenden Auswirkungen auf die Wirtschaft betroffen sind. 

    • Bürgschaften können bei Einhaltung der Bedingungen auf der Grundlage der Bundesregelung "Verlängerte BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022" übernommen werden: 
    • Antragsberechtigt sind - abweichend von Ziffer 1.6 der Richtlinie - auch Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten.
    • Die Bürgschaften zur Absicherung von Investitions- und Betriebsmittelkrediten können bis maximal 90% der Kreditsumme gewährt werden.
    • Die Bürgschaften können mit anderen Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage der "Verlängerte BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022", Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung sowie Beihilfen nach der AGVO kumuliert werden, sofern die Kumulierungsvorschriften einschlägig sind und die Beihilfehöchstgrenzen eingehalten werden.
    • Mit der Antragstellung ist die Betroffenheit des Unternehmens (u. a. durch Umsatzrückgänge, Produktionsausfälle, Schließung von Produktionsstätten, gestiegene Energiekosten...) anhand der Anlage zum Antrag "Ergänzende Angaben" zu dokumentieren.  

    Besicherung von Krediten und Avalen zur Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln.

    Für die Verbürgung von Investitionen darf vor der Antragstellung bei der TAB nicht mit Arbeiten für das Vorhaben oder für die Tätigkeit begonnen worden sein.

    • Gewerbliche Unternehmen und deren Inhaber bzw. Gesellschafter, soweit sie leitend im Unternehmen tätig sind. 
    • Freiberufler*innen
    • Personen, die sich mit Hilfe des zu verbürgenden Kredits in leitender Position tätig an einem Unternehmen beteiligen wollen

    Voraussetzungen

    Gefördert werden kann,

    • wenn die vorhandenen Sicherheiten ausgeschöpft sind,
    • wenn werthaltige Sicherheiten zur Aufnahme eines unverbürgten Bankdarlehens nicht in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen,
    • wenn die Zahlung der Zinsen und Tilgungsraten durch die*den Kreditnehmer*in bei einem normalen wirtschaftlichen Verlauf innerhalb der vereinbarten Fristen zu erwarten ist.

    • Verbürgt werden maximal 80 Prozent des Kredites/ Avalbetrages (Bitte beachten Sie unter Förderprogrammdetails die Sonderregelungen für Unternehmen, die von der Aggression Russlands gegen die Ukraine betroffen sind).
    • Bei Mietkauf- und Leasingverträgen darf die Bürgschaft regelmäßig 60 % der in den ausstehenden Raten enthaltenen Tilgungsanteile nicht übersteigen (dazu siehe Merkblatt Leasing).
    • In Ausnahmefällen können Bürgschaften auch für einen mehrheitlichen Anteilserwerb durch ein Unternehmen mit Sitz im Freistaat Thüringen an Unternehmen mit Sitz außerhalb des Freistaates Thüringen gewährt werden. Hierfür beträgt die maximal zulässige Bürgschaftsquote 60 % (siehe dazu Merkblatt Anteilserwerb).
    • Es können Bürgschaften von bis zu 3 Millionen Euro übernommen werden.

    Antragsverfahren:
    Anträge stellen Sie über Ihre Hausbank.
    Für die Verbürgung von Investitionen ist zu beachten, dass der Bürgschaftsantrag vor Investitionsbeginn bei der Thüringer Aufbaubank vorliegen muss.

    Bürgschaften können auf Basis der De-minimis-Verordnung oder der AGVO gewährt werden.

    Für Bürgschaften nach der De-minimis-Verordnung ist die maximale Beihilfegrenze von 300.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren zu berücksichtigen.
    Für Bürgschaften nach der AGVO sind die maximalen Beihilfegrenzen der AGVO zu berücksichtigen. Diese belasten jedoch nicht die o. g. maximale Beihilfegrenze nach der De-minimis-Verordnung.

    Download-Archiv:

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